Nebenjob
Neben dem Studium zu jobben gehört für viele Studierende dazu. Ob Kellnern, Nachhilfe geben oder ein Job in deinem Fachgebiet – die Regeln sind für alle gleich.
Die meisten Studierenden arbeiten nebenbei, wobei die Art des Beschäftigungsverhältnisses variiert. Studierende werden zum Beispiel in Minijobs bis 603 Euro (2026) eingesetzt oder freiberuflich, als Werkstudierende oder zur Saisonarbeit.
Die Hauptunterschiede liegen in der Besteuerung und im Umgang mit Sozialabgaben:
- Im Studium darfst du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sonst gilst du als regulär beschäftigt und verlierst deinen Anspruch auf die Familienversicherung in der Krankenkasse. Ausnahmen bilden hier die Semesterferien. Während der Ferien darfst du mehr arbeiten, um deinen Geldbeutel aufzufüllen.
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Wenn du nicht über 603 Euro pro Monat (2026) verdienst, hast du einen sogenannten Minijob und bist von Steuern und Abgaben befreit. Die 603-Euro-Grenze gilt inklusive Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld. 603 Euro pro Monat sind außerdem die Höchstgrenze, die du ggf. zum BAföG dazuverdienen darfst, ohne dass es beim BAföG zu Abzügen kommt.
Arbeitsrecht
Auch wenn du studentisch beschäftigt bist, hast du ganz normale Arbeitnehmerrechte, wie zum Beispiel Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Teil dieser Rechte ist gesetzlich verankert – selbst wenn du schriftlich und vollständig darauf verzichtest, behalten sie ihre Gültigkeit. Du solltest allerdings sehr vorsichtig sein, wenn es um deinen Arbeitsvertrag geht!
Viele wichtige Punkte wie die Arbeitszeit oder die Höhe deiner Vergütung sind ohne Tarifvertrag frei verhandelbar. Es bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen! Auch bei mehreren Jobs darfst du die zulässige Höchstarbeitszeit von 20 Stunden in der Woche nicht überschreiten, um deinen Studierendenstatus in der Krankenversicherung nicht zu verlieren.
Lohnsteuer
Wenn du in deinem Job bis zu 603 Euro im Monat verdienst, bist du von der Lohnsteuer befreit. Ab einem Gehalt von 603,01 Euro im Monat gilt der Status als Minijob nicht mehr und es werden Abzüge fällig. Wer regelmäßig mehr als 603 Euro und maximal 2.000 Euro Monatslohn bekommt, arbeitet in einem Übergangsbereich, einem sogenannten Midijob. Hier bist du sozialversicherungspflichtig und zahlst Lohnsteuer, aber mit geringeren Beiträgen.
Meldepflicht
Falls du im Studium staatliche Hilfe beziehst und durch dein Zusatzeinkommen den jeweiligen Gesamtfreibetrag überschreitest, musst du evtl. Kürzungen deiner staatlichen Förderung akzeptieren. Deine Einkommensquellen musst du den zuständigen Behörden melden, sonst riskierst du eine Menge Ärger und Rückzahlungen.
Um am Ende nicht mehr Arbeit und trotzdem weniger Geld in der Tasche zu haben, lohnt es sich, sehr genau nachzurechnen! Wenn du unsicher bist, hol dir dafür Unterstützung im Sozialbüro deiner Hochschule.
Arbeiten ohne Sozialversicherung
Mit einem Job „unter der Hand“ stehst du reichlich schlecht da, nämlich ohne jeden Versicherungsschutz! Außerdem wird es schwierig, auf deinen vereinbarten Lohn zu bestehen und nicht mit weniger oder im schlimmsten Fall mit gar nichts nach Hause zu gehen. Und falls du deinen Lohn einklagen musst, wird dabei auch dein Arbeiten ohne Sozialversicherung aufdeckt.
Werkstudierendenstatus
Werkstudierende gehen neben ihrem Studium einer abhängigen Beschäftigung nach. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Minijob oder Midijob, um eine kurzfristige Beschäftigung oder um ein Praktikum handelt oder ob du mehrere Beschäftigungsarten miteinander kombinierst. Der Werkstudierendenstatus gilt in jedem Fall nur, wenn du mit all deinen Nebenjobs und ggf. zusätzlicher Selbstständigkeit eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von insgesamt 20 Stunden nicht überschreitet.
Unabhängig von der Höhe deines Monatseinkommens bist du dann von Pflichtzahlungen wie etwa in die Arbeitslosenversicherung befreit. Deshalb ist dieser Status besonders dann interessant, wenn du über 603 Euro verdienst. Lediglich in die Rentenversicherung hast du einkommensabhängige Beiträge zu zahlen, sofern es nicht nur um einen Minijob oder um eine kurzfristige Beschäftigung geht.
Für die gesetzliche Krankenversicherung gelten weiterhin die Einkommensgrenzen zur kostenlosen Familienversicherung. 2022 liegt diese Grenze bei 565 Euro pro Monat oder 603€ pro Monat, wenn es sich um einen Minijob handelt.