Mitbestimmung

© Kay Herschelmann

Mitbestimmungsrechte von studentischen Beschäftigen an Hochschulen

Auch studentische Beschäftigte an den Hochschulen, also studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte und Tutor*innen, haben Arbeitsrechte. Leider ist die rechtliche Situation etwas unübersichtlich. Im folgenden Kapitel stellen wir dir die einzelnen Anlaufstellen und Gremien vor, bei denen studentische Beschäftigte Unterstützung sowie Möglichkeiten zur Mitbestimmung finden.

„Klassische“ betriebliche Mitbestimmung: der Personalrat

Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer*innen haben eine lange Geschichte. Schon im alten Preußen wurden Arbeiterausschüsse gebildet, um mit Hilfe dieser „versöhnenden Arbeiterpolitik“ die damals heftigen Auseinandersetzungen zwischen Kapital und Arbeit zu unterbinden. Auch wenn die heutigen Bedingungen im Arbeitskampf in Deutschland besser sind als die damaligen katastrophalen Zustände, sind betriebliche Mitbestimmungsorgane nach wie vor wichtig. In der freien Wirtschaft nennt man dieses Organ Betriebsrat. Das Pendant im öffentlichen Dienst und damit auch an den meisten Universitäten und Hochschulen ist der Personalrat.

Die Aufgaben des Personalrats sind in den Personalvertretungsgesetzen geregelt und Ländersache. Besondere Aufgabe ist die Sicherstellung des Schutzbedürfnisses der Mitarbeiter*innen im Arbeitsalltag. Daraus leiten sich verschiedene Rechte und Kompetenzen zur Mitbestimmung des Gremiums ab.

Nach den Personalvertretungsgesetzen vieler Bundesländer werden studentische Beschäftigte nicht als Personal definiert und somit nicht vom Personalrat vertreten. Zu diesen Ländern gehören Hamburg, Brandenburg, Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Baden-Württemberg.

Dies bedeutet, dass studentische Beschäftigte weder als Personalratsmitglied zur Wahl stehen noch selber wählen dürfen. Sie werden also leider häufig strukturell von der betrieblichen Mitbestimmung ausgeschlossen. Trotzdem kann der Personalrat an deiner Hochschule ein guter Ansprechpartner für deine Belange und Probleme sein. In welchem Bundesland der Personalrat auch für studentische Beschäftigte zuständig ist, siehst du in der Übersicht weiter unten. Kontaktdaten findest du im Internet auf der Homepage der jeweiligen Hochschule.

Organe der verfassten Studierendenschaften

Studierende haben die Möglichkeit ihre Interessen in verschiedenen Organen der verfassten Studierendenschaften zu vertreten. Welche Organe und Gremien es gibt, ist von Hochschule und Bundesland abhängig. Während es in fast allen westdeutschen Bundesländern einen Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) und das Studierendenparlament (StuPa) gibt, vereint der Studentenrat (StuRa) in den ostdeutschen Bundesländern die Funktionen der beiden Organe.

Auch wenn klar geregelt ist, dass der AStA oder das StuPa formal nicht für die Belange der Arbeitnehmer*innen eintritt, finden sich dort oftmals auch Mitstreiter*innen und Verbündete für die Belange der studentischen Beschäftigten. Viele Listen setzen sich für die Belange dieser Gruppe politisch an der Hochschule ein.

Welche Listen sich an deiner Uni für die Rechte von studentischen Beschäftigten einsetzt, erfährst du bei deinem AStA oder StuRa.

Gewerkschaften

Die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) wurde 2001 gegründet und ist ein Zusammenschluss verschiedener Gewerkschaften im Dienstleistungsbereich, die sich in verschiedenen Fachbereichen aufteilen. Der Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft in ver.di ist für Hochschulangehörige und somit auch für studentische Beschäftigte zuständig. Auch neben den klassischen Tarifauseinandersetzungen unterstützen Gewerkschaften ihre Mitglieder in vielen Belangen. ver.di setzt sich für Tarifverträge für studentische Beschäftigte sowie eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen im akademischen Mittelbau und im wissenschaftsunterstützenden Bereich ein. Darüber hinaus gibt es viele Möglichkeiten der Vernetzung, Hilfe bei Gremienarbeit oder bei der Gründung von Mittelbau- und TVStud-Initiativen und natürlich viele Informationsmaterialien für Interessierte. Als Mitgliedsbeitrag werden immer 1% des Bruttolohns fällig. Studierende ohne Einkommen bezahlen 2,50€.

Eine Mitgliedschaft lohnt sich also auch außerhalb des Arbeitskampfes.

PERSONALVERTRETUNGEN NACH BUNDESLAND

Die Situation der Personalvertretung von studentischen Beschäftigten in den einzelnen Bundesländern (Stand 01.01.2022):

BADEN-WÜRTTEMBERG

Studentische Hilfskräfte gelten nach §4 LPVG Baden-Württemberg als Beschäftigte. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass bei SHKs anstelle von Mitbestimmung die Mitwirkung in Personalangelegenheiten tritt, das heißt, die Zustimmung des Personalrats ist nicht zwingend erforderlich. Studentische Beschäftigte können nur am Personalrat beteiligt werden, wenn dies gesondert beantragt wird (§99 LPVG).

BAYERN

Studentische Beschäftigte gelten nach Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG als sonstige nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige und werden damit vom bayerischen Personalvertretungsgesetz erfasst. Die Mitbestimmung des Personalrats ist bei studentischen Beschäftigten allerdings stark eingeschränkt: Nach Art. 78 BayPVG muss der Personalrat bei personellen Einzelmaßnahmen aller Art, zum Beispiel Einstellung, Versetzung, Probezeit, Weiterbeschäftigung, Kündigung etc. nicht beteiligt werden. Er ist zuständig bei Themen wie Gesundheitsschutz, Lage der Arbeitszeit, Arbeitsplatzgestaltung etc.

BERLIN

Eigenständige studentische Personalräte nach dem TV Stud III (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 PersVG Berlin)

BRANDENBURG

Nach § 90 PersVG Brandenburg zählen studentische Beschäftigte zur Gruppe der Arbeitnehmer*innen und besitzen damit aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat.

BREMEN

Nach § 5 PersVG HB zählen studentische Beschäftigte zur Gruppe der Arbeitnehmer*innen und besitzen damit aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat.

HAMBURG

Keine Anwendung auf studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte und Unterrichtstutor*innen nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 HmbPersVG.

HESSEN

Studentische Hilfskräfte in Hessen gelten nach §3 HPVG nicht als Beschäftigte, sofern diese an der Hochschule immatrikuliert sind, an der sie eine Beschäftigung ausüben. Sie besitzen damit weder aktives noch passives Wahlrecht. Im Hochschulgesetz sind die Aufgaben sowie formelle Richtlinien zum Arbeitsvertrag nach §75 HHG für studentische Hilfskräfte geregelt. Es gibt laut Gesetz keine Möglichkeit für SHKs, sich zu einer Personalvertretung zusammenzuschließen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 LPersVG Mecklenburg-Vorpommern keine Anwendung auf studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte, die nicht ständig an einer Hochschule beschäftigt sind. Nach § 56 LPersVG können „nichtständige Beschäftigte“ unter bestimmten Bedingungen eine eigene Vertretung wählen.

NIEDERSACHSEN

Nach § 105 Abs. 4 NPersVG sind studentische Hilfskräfte nicht wahlberechtigt. Nach § 65 Abs. 3 sind sie außerdem von der Mitbestimmung des Personalrats bei personellen Maßnahmen ausgenommen. Wissenschaftliche Hilfskräfte sind regulär wählbar und vom Personalrat vertreten.

NORDRHEIN-WESTFALEN

SHKs gelten nach §5 Abs. 4 Satz a PersVG NRW nicht als Beschäftigte. Wissenschaftliche Hilfskräfte (studentische Beschäftigte mit Abschluss) werden nach §5 Abs. 4 Satz a PersVG NRW für wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigte vertreten. Nach §46a HG NRW kann an der Hochschule eine Vertretung für die Belange der studentischen Hilfskräfte eingerichtet werden, die von den Studierenden oder dem Senat gewählt wird. Art der Zusammensetzung und Wahl regelt die Hochschule. Die Vertretung überwacht die Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und verfügt über Informationsrechte, aber nicht über mit einem Personalrat vergleichbare Mitbestimmungsrechte.

RHEINLAND-PFALZ

Nach §4 Abs. 5 Satz 5 PersVG RLP sind Personen, die nicht länger als zwei Monate beschäftigt sind, ausgeschlossen. Nach §81 und §98 PersVG RLP kann die Mitbestimmung für studentische Hilfskräfte beantragt werden.

SAARLAND

Studentische Beschäftigte haben nach §97 SPersVG keinen Zugang zur Personalvertretung (nicht in der Aufzählung enthalten). In §54 SHSG sind die Beschäftigungsvoraussetzungen für studentische Beschäftigte beschrieben.

SACHSEN

Nach § 4 Abs. 4 SächsPersVG gelten wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte als Beschäftigte und besitzen damit aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat.

SACHSEN-ANHALT

Nach § 4 Abs. 6 PersVG LSA zählen studentische Beschäftigte zur Gruppe der Arbeitnehmer*innen und besitzen damit aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat.

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Nach § 3 Abs. 3 MBG Schl.-H. sind studentische Beschäftigte nicht ausgeschlossen und besitzen damit aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat.

THÜRINGEN

Studentische Beschäftigte werden im ThürPersVG und ThürHG als studentische, wissenschaftliche und künstlerische Assistent*innen bezeichnet. Nach ThürPersVG §88 Abs. 5 haben studentische Beschäftigte an jeder Hochschule mit mindestens fünf Assistent*innen das Recht auf die Wahl von Assistent*innenräten. Dieser Assistent*innenrat wird an den Sitzungen des Personalrats beteiligt und hat in Angelegenheit, die studentische Beschäftigte betreffen, Stimmrecht. Nach ThürPersVG §4 Abs. 5 Nr. 5 sind Personen, die nicht länger als zwei Monate beschäftigt sind, ausgeschlossen.

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